Die Wiesecker Werkzeugvermietung (nachfolgend WWV genannt) vermietet ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Das gilt auch für alle künftigen Vermietungen, auch wenn bei Abschluss des Mietvertrages nicht nochmals ausdrücklich auf die Mietbedingungen hingewiesen wird.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden zurückgewiesen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters gelten nur insoweit, als die WWV ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Durch die Bestellung erkennt der Mieter die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der WWV an.
Alle Angebote sind freibleibend, mündliche Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
Für die Mietpreise gelten die jeweils gültigen Tagesmietpreise der WWV. Alle angebotenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.
Alle angegebenen Preise verstehen sich ohne Schmier-, Kraftstoffe und mittelbares Zubehör.
Kosten für die ggf. anfallende Reinigung und Instandsetzung des Mietgegenstandes werden dem Mieter gesondert berechnet. Diese Kosten werden bei Rechnungsstellung fällig.
Gibt der Mieter das Gerät erst nach dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkt zurück, ist für den Zeitraum zwischen dem Ende des Mietvertrages und der tatsächlichen Beendigung der Mietzeit der jeweils gültige Tagesmietpreis Abrechnungsgrundlage. Für diesen Fall bleiben weitere Schadensersatzansprüche vorbehalten.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
Die WWV ist berechtigt, ohne Angabe von Gründen vor Beginn der Mietzeit eine Kaution bis zur Höhe des Neuwertes zu verlangen. Eine Verzinsung erfolgt nicht. Die WWV ist berechtigt, die Kaution mit den voraussichtlichen Kosten zu verrechnen. Ansonsten wird die Rückzahlung der Kaution bei Rückgabe des Gerätes fällig.
Bei der Anmietung wird dem Mieter ein „Lieferschein“ ausgehändigt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Kostenvoranschlag oder eine Rechnung. Vielmehr gibt der Lieferschein nur die voraussichtlich entstehenden Kosten wieder. Diese können sich jedoch aufgrund der Verlängerung der Mietdauer, Schäden am Gerät oder durch andere Faktoren, wie beispielsweise Mietpreiserhöhung, ändern.
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Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, an dem das Gerät zur Abholung für den Mieter bereitgestellt wird oder zwecks Zustellung an diesen die Betriebsstätte verlässt.
Die Geräte der WWV dürfen seitens des Mieters nur von eingewiesenen Personen sowie unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften betrieben werden. Diese Vorschrift bezieht sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie den EU-Staaten. Außerhalb der o.g. Gebiete besteht kein Versicherungsschutz, es sein denn, dieser wurde ausdrücklich schriftlich in Textform i.S.d. §§ 127, 126b BGB (z. B. Brief, Fax, E-Mail) vereinbart. Eine Verbringung des Mietsache an einen anderen Einsatzort als den vertraglichen vereinbarten, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der WWV, dies gilt insbesondere für eine Verbringung außerhalb der BRD.
Der Berechnung der Miete sind als Arbeitszeit die normale Schicht von täglich 8 Stunden, bei wöchentlicher Miete 5 Arbeitstage innerhalb einer Rahmenfrist von 7 Kalendertagen zugrunde gelegt.
Bei monatlicher Miete sind die jeweiligen kalendarischen Werktage Abrechnungsgrundlage.
Bei einer Abweichung der kalendarischen Werktage zwischen einzelnen Bundesländern, bedingt durch Feiertage, werden die Werktage des Bundeslandes berechnet, an dem sich jeweils der Mietgegenstand befindet.
Die Miete ist auch dann zu zahlen, wenn die normale Schichtzeit oder die kalendarischen Werktage bei Wochen- bzw. Monatsmiete nicht voll ausgenutzt werden.
Die WWV behält sich das Recht vor, zur Mietzeitermittlung geeignete Erfassungsgeräte einzusetzen und diese als Grundlage der Abrechnung zu verwenden.
Die über die achtstündige Schichtzeit hinaus geleisteten Stunden gelten als abrechnungspflichtige Überstunden. Diese Überstunden sind bei Beendigung der Mietzeit anzugeben und werden pro Stunde mit 1/8 des Tagesmietsatzes abgerechnet.
Auftragsänderungen, insbesondere Kürzungen, sind rechtzeitig anzukündigen. Bei Auftragskürzungen behält sich die WWV das Recht vor, die Miete für die ursprünglich bestellte Mietzeit zu berechnen, sofern kein Ersatzauftrag beschafft werden kann. Das gleiche gilt für stornierte Reservierungen.
Die Kosten für Anlieferung und Abholung des Mietgerätes hat der Mieter zu tragen. Bei Ablauf der Mietzeit hat der Mieter das Gerät zurückzuliefern.
Hat der Mieter das Gerät verspätet zurückgeliefert, kann die WWV vom Mieter über die Mietgebühren hinaus Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.
Für Verbraucher gilt:
Der Mieter trägt bei erbetener Anlieferung des Mietgerätes das Risiko der Beschädigung, des zufälligen Unterganges bzw. Verlustes. Dies gilt auch dann, wenn WWV den Mietgegenstand vor dem geforderten im Auftrag des Mieters an Einsatzort verbringt. Der Gefahrenübergang auf den Mieter erfolgt mit Verladung der Mietsache auf dem Gelände der WWV.
Für Unternehmer gilt:
Wird vom Mieter die Anlieferung des gemieteten Gerätes gewünscht, so sind die von der WWV angegebenen Liefertermine unverbindlich. Der Mieter kann keine Rechte daraus herleiten, dass die unverbindlichen Liefertermine nicht eingehalten wurden. Der Mieter trägt bei erbetener Anlieferung des Mietgerätes das Risiko der Beschädigung, des zufälligen Unterganges bzw. Verlustes. Dies gilt auch dann, wenn WWV den Mietgegenstand vor dem geforderten im Auftrag des Mieters an Einsatzort verbringt. Der Gefahrenübergang auf den Mieter erfolgt mit Verladung der Mietsache auf dem Gelände der WWV.
Wird vom Mieter die Abholung des gemieteten Gerätes gewünscht, so sind die von der WWV angegebenen Abholtermine unverbindlich. Der Mieter kann keine Rechte daraus herleiten, dass die unverbindlichen Abholtermine nicht eingehalten wurden.
Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem das Gerät mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Bau- und Zubehörteilen bei der WWV oder zu einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit.
Die Freimeldung des Mietgerätes muss schriftlich 24 Stunden vor dem beabsichtigten Mietende, mindestens per Textform, durch den Mieter an WWV erfolgen.
Nach der Freimeldung bleibt die Obhutspflicht des Mieters bis zur Abholung durch die WWV bestehen. Der Mieter trägt die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Mietsache bis zur Ablieferung bei der WWV oder bis zur vereinbarten Abholung durch die WWV.
Die WWV ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages unter den nachfolgend aufgeführten Bedingungen berechtigt:
Der Mieter kommt trotz Abmahnung seinen Pflichten gegenüber der WWV nicht nach.
Der Mieter trägt bis zur tatsächlichen Rückführung des Mietgegenstandes an den Sitz der WWV die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes und Diebstahls, und des vorzeitigen Verschleißes des Mietobjektes - auch bei Abschluss einer Maschinenbruchversicherung. Zu den Bedingungen der Maschinenbruchversicherung wird auf Ziff. 14 der AGB verwiesen.
Tritt eines der o. g. Ereignisse ein, so hat der Mieter die WWV hiervon unverzüglich schriftlich gem. §§ 127, 126b BGB in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zu unterrichten. In einer von der WWV anzusetzenden, angemessenen Frist ist der Mieter verpflichtet, nach Wahl die WWV entweder
Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, alle bis zum vertraglich vorgesehenen Mietende noch ausstehenden Mietkosten zu bezahlen.
Weist der Mieter der WWV nach, dass der WWV kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, ist dieser zu ersetzen.
Der Mieter verpflichtet sich, die Gebrauchsanweisung und Herstellerangaben sorgfältig zu lesen und zu beachten bzw. dafür Sorge zu tragen, dass seine Angestellten und/oder Erfüllungsgehilfen die Gebrauchsanweisung und Herstellerangaben sorgfältig lesen und beachten. Bei Nichtbeachtung durch den Mieter oder seiner Erfüllungsgehilfen haftet dieser für alle daraus entstandenen Schäden auch ohne Verschulden.
Des weiteren sind Manipulationen und Veränderungen an den Geräten unzulässig.
Soweit Bedienpersonal von der WWV gestellt wird, ist der Mieter verpflichtet, auf Bauten im Einsatzbereich wie z.B. Kanäle, Schachtabdeckungen, Tiefgaragen etc. sowie auf evtl. Gewichtsbeschränkungen von Straßenbauten usw. unaufgefordert hinzuweisen bzw. sich als Selbstfahrer zu informieren. Auf fachgerechte Abstützung der Geräte hat der Mieter zu achten.
Beanstandungen an der Mietsache müssen unverzüglich, mindestens jedoch innerhalb von 1 Werktag dem Vermieter schriftlich in Textform gem. §§ 127, 126b BGB (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gemeldet werden. Später erhobene Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Gerät bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen und vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen. Der Mieter verpflichtet sich weiterhin, alles zu vermeiden, was zu einem übermäßigen Verschleiß oder Beschädigung des Mietgegenstandes führt. Im Besonderen achtet der Mieter beim Einsatz des Mietgerätes auf dessen ausreichende Abdeckung/Schutzmaßnahmen bei Reinigungs-, Maler,- und Schweißarbeiten.
Der Mieter versichert weiterhin, dass er Arbeitsbühnen nicht für Spritz- bzw. Lackierarbeiten oder Sandstrahlarbeiten einsetzt.
Der Mieter hat für die Zeit, in der sich das Mietgerät in seiner Obhut befindet, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen.
Der Mieter ist verpflichtetet, notwendige Instandsetzungsarbeiten, auch wenn sie durch höhere Gewalt verursacht wurden, durch die WWV auf seine Kosten vornehmen zu lassen.
Der Mieter ist verpflichtet, bei Einsatz des Mietgegenstandes ausschließlich die von WWV vorgegebenen Kraft-, Schmier-, Betriebsstoffen zu verwenden. Die Betankung mit Heizöl statt mit Dieselkraftstoff ist strikt untersagt. Hieraus resultierende Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter hat sich und/oder einen Erfüllungsgehilfen in die Handhabung des Mietgegenstandes einweisen zu lassen.
Der Mieter trägt die Verantwortung dafür, dass die Mietobjekte für den von ihm vorgesehenen Einsatz geeignet sind. Für die Eignungsprüfung stellt die WWV dem Mieter entsprechende technische Angaben und Informationen für das angefragte Mietgerät auf Anfrage zur Verfügung.
Sollte ein Schaden an dem Mietgegenstand entstanden sein oder sollte die Funktionalität des gemieteten Gerätes durch einen technischen Defekt eingeschränkt oder aufgehoben sein, ist der Mieter dazu verpflichtet, die WWV unverzüglich, d.h. vorab fernmündlich und sodann schriftlich in Textform i.S.d. §§ 127, 126b BGB (z. B. Brief, Fax, E-Mail) von dem Schaden oder dem Defekt zu unterrichten.
Der Mieter hat außerhalb der Arbeitszeiten dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nicht fremd benutzt wird. Eine evtl. Fremdnutzung geht zu Lasten des Mieters.
Bezüglich der gemieteten Gegenstände hat der Mieter die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, insbesondere hat er bei Fahrzeugen oder Anhängern darauf zu achten, dass das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, dass für das Zugfahrzeug eine ausreichende Anhängelast vorhanden ist und dass sonstige Verkehrsvorschriften eingehalten werden.
Der WWV dadurch entstehende Kosten, dass wegen eines Verstoßes gegen straf- oder bußgeldrechtliche Vorschriften ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, hat der Mieter zu tragen, sofern dies keine Strafvereitelung darstellt.
Gibt der Mieter das gemietete Gerät nicht in gereinigtem, betriebsbereitem und ordnungsgemäß betanktem Zustand zurück, erfolgt die Reinigung und Betankung nach Aufwand auf Kosten des Mieters durch die WWV, wobei der Literpreis für Kraft- und Betriebsstoffe dem Auftrag zu entnehmen sind. Anderenfalls gilt der tagesaktuelle, ortübliche Marktpreis für Kraft- und Betriebsstoffe.
Der Mieter darf das Gerät weder verleihen, noch weiter vermieten, noch verpfänden, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder verpfänden oder einem Dritten Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an einem gemieteten Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, die WWV hiervon unverzüglich, gegebenenfalls unter Beifügung des Pfändungsprotokolls, durch Einschreibebrief zu benachrichtigen. Auf die gleiche Weise ist der Dritte von der Unzulässigkeit seines Handelns in Kenntnis zu setzen.
Angestellten oder Beauftragten der WWV ist jederzeit Auskunft über den Standort des Gerätes zu erteilen und Zutritt zu dem Gerät zu gewähren.
Verstößt der Mieter gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, die Kosten für eine Wiedererlangung des Gerätes zu tragen und darüber hinaus im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe der WWV den entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt vorbehalten.
Weist der Mieter nach, dass ein geringerer Sachschaden entstanden ist, so ist dieser von ihm zu ersetzen.
Bei Verkehrsunfällen hat der Mieter die Polizei hinzuzuziehen und die WWV unverzüglich zu unterrichten.
Ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs stehen die Mietgegenstände unter Obhut des Mieters.
Der Mieter haftet während der Mietzeit ohne Einschränkung für alle durch ihn, seinen Erfüllungsgehilfen, Angestellten oder Dritte verursachten Schäden am Mietobjekt oder für Schäden an fremdem Eigentum, die durch die Handhabung des Mietobjektes verursacht werden.
Weist der Mieter nach, dass der WWV kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, ist dieser zu ersetzen.
Bei Beschädigung oder Untergang des Mietobjektes haftet der Mieter uneingeschränkt in Höhe des Wiederbeschaffungswertes des angemieteten Gerätes.
Die WWV empfiehlt daher für eine Absicherung von Schäden an Personen oder fremdem Eigentum eine Erweiterung des Versicherungsschutzes der Betriebshaftpflichtversicherung bzw. der Privathaftpflichtversicherung des Mieters, für den Mietgegenstand und für die Dauer der Mietzeit.
Die Rückgabe von Mietgegenständen nach Geschäftsschluss erfolgt zu Lasten und auf Risiko des Mieters. Der Mieter trägt in diesem Fall die Obhutspflicht bis zur ordnungsgemäßen Rücknahme durch die WWV zu Beginn der auf die Rückgabe folgenden Geschäftszeiten. Die Geschäftszeiten sind dem Aushang zu entnehmen.
Bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe des gemieteten Gerätes hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass das Gerät nicht durch Dritte gebraucht wird. Für verursachte Schäden am Mietobjekt oder für Schäden an fremdem Eigentum, die durch den Gebrauch durch unbefugte Dritte entstanden sind, haftet der Mieter.
Stellt die WWV fest, dass das Gerät nach der Freimeldung durch den Mieter weiter benutzt wurde, hat der Mieter die Kosten der Weiterbenutzung in Höhe des Mietpreises zu tragen.
Mit Abschluss des Mietvertrages wird automatisch eine Maschinenbruchversicherung abgeschlossen. Die Kosten für die Versicherung trägt der Mieter.
Die Höhe der Versicherungsprämie für Großgeräte (z.B. Arbeitsbühnen, Gabelstapler, Telestapler, LKW´s, Bagger und Lader), wird im Mietvertrag festgelegt.
Für Kleingeräte betragen die Versicherungskosten 10 % des Mietpreises.
Der Selbstbehalt des Mieters beträgt 3.000,00 € pro Schadenfall, wenn nichts Abweichendes im Mietvertrag vereinbart ist. Sollten die Kosten zur Schadensbehebung den Selbstbehalt des Mieters in Höhe von 3.000,00 € nicht übersteigen, hat der Mieter der WWV den vollen Schadensbetrag zu ersetzen.
Für folgende Schäden gilt ein Ausschluss der Maschinenbruchversicherung:
Der Mieter haftet für Schäden der oben genannten Art in voller Höhe selbst.
Sind an dem gemieteten Gerät während der Mietzeit mehrere Schäden entstanden, so kann die WWV davon ausgehen, dass jeder Schaden durch ein einzelnes Schadenereignis verursacht wurde, es sei denn, der Mieter weist nach, dass mehrere Schäden durch ein einzelnes Schadenereignis entstanden sind.
Behauptet der Mieter, der Schaden oder die Schäden an dem gemieteten Gerät seien durch einen Defekt des gemieteten Gerätes entstanden, so ist der Mieter verpflichtet nachzuweisen, dass der Schaden oder die Schäden nicht auf ein Verschulden des Mieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht.
Weist der Mieter der WWV nach, dass das gemietete Gerät während der Mietzeit mit einem Mangel behaftet war, den der Mieter oder sein Erfüllungsgehilfe nicht zu vertreten hat, so erhält er von der WWV für den entsprechenden Zeitraum, in dem er das Gerät nicht nutzen konnte kostenlos ein Ersatzgerät. Kann ein Ersatzgerät durch WWV dem Mieter nicht zur Verfügung gestellt werden, hat dieser das Recht, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
Die WWV bemüht sich, die georderten Geräte zu den vorgegebenen Terminen bereitzustellen.
Für Unternehmer gilt: Soweit Termine jedoch nicht ausdrücklich als verbindliche Fixtermine vereinbart sind, gelten sie grundsätzlich als unverbindlich.
Verpflichtungen der WWV ergeben sich ausschließlich aus der schriftlichen Vereinbarung in Schrift- oder Textform gem. §§ 127, 126b BGB (z. B. Brief, Fax, E-Mail) mit dem in der Auftragsbestätigung und bei Übergabe wiedergegebenen Inhalt. Notwendige Absperrungen und Einholung evtl. notwendiger behördlicher Genehmigungen, die für den Einsatz des Mietgegenstandes benötigt werden, gehören ohne ausdrücklichen Auftrag nicht zum Leistungsumfang der WWV.
Ist ein spezieller Gerätetyp in der Auftragsbestätigung oder in sonstigen Unterlagen genannt, ist die WWV berechtigt, dem Mieter im Rahmen der Vermietung einen anderen Gerätetyp zur Verfügung zu stellen, sofern dieser mindestens die technischen Anforderungen des angebotenen Gerätetyps erfüllt.
WWV haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von WWV, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für einfache Fahrlässigkeit haftet WWV - außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - nur, sofern wesentliche Vertragspflichten verletzt werden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages erst möglich macht und auf deren Erfüllung der Mieter vertrauen darf.
WWV haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
Die WWV haftet - außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und von wesentlichen Vertragspflichten - nur für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der WWV, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die WWV haftet- außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und von wesentlichen Vertragspflichten - nicht für Schäden, die auf leicht fahrlässigem Verhalten der WWV, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit die Haftung der WWV ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.
Sofern der Mieter bei einem Schadensereignis, bei dem auch der gemietete Gegenstand betroffen wurde, Schadensersatzansprüche gegen einen Dritten geltend machen kann, tritt er diesen Anspruch, soweit es den gemieteten Gegenstand betrifft, an die WWV ab. Die WWV nimmt die Abtretung an. Der Mieter verpflichtet sich, der WWV sofort ohne Aufforderung alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für den der Mieter das Gerät verwendet hat, in Höhe des Rechnungsbetrages der WWV, an die WWV ab. Die WWV nimmt die Abtretung an.
Der Mieter ist verpflichtet, der WWV auf Verlangen seinen Auftraggeber zu benennen.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Mieter und der WWV zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Der Mieter ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Die Aufrechnung durch den Mieter ist nur zulässig, wenn seine fällige Gegenforderung entweder von der WWV für unbestritten erklärt oder rechtskräftig festgestellt wird.
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag ist der Sitz der WWV.
Bei Verträgen mit Unternehmern ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar ergebenden Streitigkeiten, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlicher Gerichtsstand Gießen/Lahn (Hessen) vereinbart.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand 9/2017
Unsere Arbeitsbühnen, Hubarbeitsbühnen, Hubsteiger sowie Steiger können Sie mieten und leihen. Wir bieten Scherenbühnen (Scheren-Bühnen), Teleskopbühnen (Teleskop-Bühnen), Gelenkteleskopbühnen (Gelenkteleskop-Bühnen), Anhängerbühnen (Anhänger-Bühnen), LKW-Bühnen, Kettenbühnen (Ketten-Bühnen), Raupenbühnen (Raupen-Bühnen) und Mastbühnen (Mast-Bühnen) zur Vermietung und zum Verleih.Wir bieten einen aktiven Geräteverleih in den Regionen Herborn, Wetzlar, Marburg, Weilburg, Bad Nauheim und Friedberg. Auch in Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt, Mannheim, Mainz, Koblenz, Fulda, Kassel, Wuppertal und Siegen können Sie Geräte aus unserem Mietpark leihen und mieten.
Zur Vermietung und Verleih steht unser Geräteverleih auch in Hanau, Aschaffenburg, Würzburg, Düsseldorf, Köln, Fulda und Bad Homburg. Wir vertreten dort aktiv den Verleih und die Vermietung von Arbeitsbühnen, Hubarbeitsbühnen, Hubsteiger und Steigern. Dazu gehören unter anderem Scherenbühnen (Scheren-Bühnen), Teleskopbühnen (Teleskop-Bühnen), Gelenkteleskopbühnen (Gelenkteleskop-Bühnen), Anhängerbühnen (Anhänger-Bühnen), LKW-Bühnen, Kettenbühnen (Ketten-Bühnen), Raupenbühnen (Raupen-Bühnen) und Mastbühnen (Mast-Bühnen).
Den Wiesecker-Arbeitsbühnen-Mietpark finden Sie in Buseck (Gießen / Hessen). Verwechseln Sie unseren Arbeits-Bühnen-Verleih bitte nicht mit der Wiesecker-Group bzw. Wiesecker-Group in Weißenfels (0800 9797111).
Mit über 140 Standorten für den Verleih vonScheren-Bühnen (Scherenbühnen), Teleskop-Bühnen (Teleskopbühnen), Gelenkteleskop-Bühnen (Gelenkteleskopbühnen), Anhänger-Bühnen (Anhängerbühnen), LKW-Bühnen, Ketten-Bühnen (Kettenbühnen), Raupen-Bühnen (Raupenbühnen) und Mast-Bühnen (Mastbühnen) ist der Partnerlift-Verband, dem auch der Wiesecker-Mietpark angehört, Ihr überregionaler und bundesweiter Ansprechpartner
Auch im Kreis Wetterau steht Ihnen unsere Mietpark zum Verleih und zur Vermietung von Arbeitsbühnen, Hubarbeitsbühnen, Hubsteiger und Steiger zur Verfügung. Des Weiteren können Sie rund um Limburg, Giessen, Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt, Mannheim, Mainz, Fulda und Koblenz unseren Mietpark kontaktieren und Geräte leihen und mieten. Alle Geräte aus unserem Mietpark stehen Ihnen aktiv zum Verleih, zur Miete und zur Vermietung zur Verfügung.
Der Wiesecker-Mietpark, den wir aktiv betreiben ist ein Geräteverleih im Kreis Wetterau, Herborn, Wetzlar, Marburg und Weilburg. Sie haben die Möglichkeit Arbeitsbühnen, Hubarbeitsbühnen, Hubsteiger und Steiger zu leihen und für den Verleih bei uns zu mieten. Auch in Giessen, Limburg, Friedberg, Bad Nauheim ist der Wiesecker-Mietpool mit seinem Geräteverleih im Bereich Scherenbühnen (Scheren-Bühnen), Teleskopbühnen (Teleskop-Bühnen), Gelenkteleskopbühnen (Gelenkteleskop-Bühnen), Anhängerbühnen (Anhänger-Bühnen), LKW-Bühnen, Kettenbühnen (Ketten-Bühnen), Raupenbühnen (Raupen-Bühnen) und Mastbühnen (Mast-Bühnen) aktiv und präsent.
Wenn Sie Geräte wie Arbeitsbühnen, Hubarbeitsbühnen, Hubsteiger oder Steiger leihen oder mieten möchten, können Sie dies in der Region Wetterau, Giessen, Limburg, Frankfurt, Wiesbaden, Darmstadt, Mannheim oder Koblenz über den Wiesecker-Aktiv-Verleih. Wir stellen Ihnen Geräte wie Scherenbühnen (Scheren-Bühnen), Teleskopbühnen (Teleskop-Bühnen), Gelenkteleskopbühnen (Gelenkteleskop-Bühnen), Anhängerbühnen (Anhänger-Bühnen), LKW-Bühnen, Kettenbühnen (Ketten-Bühnen), Raupenbühnen (Raupen-Bühnen) und Mastbühnen (Mast-Bühnen) zum Verleih oder zur Miete.
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Wenn Sie den Service unseres Geräteverleih im Raum Hanau, Aschaffenburg, Düsseldorf, Köln, Bad Homburg oder Kassel in Anspruch nehmen wollen, wenden Sie sich bitte an den Wiesecker-Aktiv-Verleih. Sie haben dann die Möglichkeit unsere Arbeitsbühnen, Hubarbeitsbühnen, Hubsteiger sowie Steiger zu mieten oder zu leihen. Besonders aktiv und vielseitig tritt der Geräteverleih des Wiesecker-Mietparks aktiv in den Bereichen Vermietung und Verleih von Arbeitsbühnen, Hubarbeitsbühnen, Hubsteiger sowie Steigern auf. Das Angebot umfasst den Verleih und die Vermietung von Scherenbühnen (Scheren-Bühnen), Teleskopbühnen (Teleskop-Bühnen), Gelenkteleskopbühnen (Gelenkteleskop-Bühnen), Anhängerbühnen (Anhänger-Bühnen), LKW-Bühnen, Kettenbühnen (Ketten-Bühnen), Raupenbühnen (Raupen-Bühnen) und Mastbühnen (Mast-Bühnen). Im Umkreis von Siegen, Herborn, Wetzlar, Marburg, Weilburg, Bad Nauheim, Friedberg und der Wetterau können Sie die genannten Geräte leihen oder mieten. In Wuppertal, Mainz, Limburg, Aschaffenburg, Würzburg und der Wetterau ist die Miete unserer Geräte besonders gefragt.
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